Unterschiedliche Mehrwertsteuer auf Taxis und Mietwagen: Warum?

Das EU-Parlament hat über die Überarbeitung der Lärmgrenzwerte für Fahrzeuge abgestimmt. Foto: dpa

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied heute, dass Taxen und Mietwagen mit Fahrer unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen unterliegen können: Taxis mit 7, Mietwagen mit Chauffeur mit 19 Prozent.

Geklagt hatten zwei Mietwagenunternehmer in?Deutschland gegen die Ungleichbehandlung: Sie müssen den regulären Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent zahlen, wogegen Taxianbieter nur 7 Prozent zahlen.

Die beiden Mietwagenunternehmen, die für eine Krankenkasse Patienten zu den gleichen Bedingungen wie Taxis befördern, beanstandeten die unterschiedliche Besteuerung vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Der Bundesfinanzhof bat?daraufhin die Kollegen in Luxemburg um Hilfe bei der Auslegung?relevanter Regelungen im EU-Recht, vor allem, ob die unterschiedliche Behandlung mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar ist.

Ergebnis der heutigen Entscheidung: Ja, sie ist es, zumindst unter bestimmten Voraussetzungen.

Allerdings ist die unterschiedliche Besteuerung ausgeschlossen, wenn die Fahrten unter identischen Voraussetzungen durchgeführt werden, wie es bei Krankentransporten für eine Krankenkasse der Fall sein kann.

Das Unionsrecht (insbesondere die Richtlinie 2006/112/EG des Rates v. 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347, 1) gestattet den Mitgliedsstaaten, auf die Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. Davon hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht.


ekö

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Weiterführende Informationen:
Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union

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